Längerfristige Auszeiten vom Arbeitsalltag werden immer beliebter – sei es aus persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. Doch im Gegensatz zu manch anderen Ländern, wie zum Beispiel Schweden und Finnland, besteht in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf eine berufliche Auszeit.
Der Ursprung des Sabbatjahres liegt bei amerikanischen Professoren, die eine Auszeit vom Unterrichten verlangten, um sich der Forschungsarbeit zu widmen. Diese tiefe Verankerung des Sabbaticals im Bildungsbereich ermöglicht deutschen Beamt*innen, Lehrer*innen und Angestellten im öffentlichen Dienst den Vorteil, dass bereits seit einigen Jahren länderübergreifende Gesetzesregelungen die Beantragung eines Sabbatjahres relativ einfach gestalten.
Im weiteren klären wir die häufigsten Fragen rund um Regelungen bezüglich eines Sabbaticals und gehen speziell auf die geltenden Regelungen in Bayern ein.
Aufgrund des gesetzlichen Anspruches auf Teilzeit, ist es allen Arbeitnehmer*innen, die bereits seit sechs Monaten in einem Unternehmen angestellt sind, welches mindestens 15 Mitarbeiter*innen hat, möglich eine Reduzierung auf 15 bzw. 30 Arbeitsstunden pro Woche zu verlangen. Diese Reduzierung der Arbeitszeit kann eventuell für das unsichtbare Teilzeitmodell im Rahmen eines Sabbaticals genutzt werden, solange das Unternehmen diesem zustimmt.
Im Artikel 80 des Bayrischen Beamtengesetzes ist festgelegt, dass Beamt*innen, Lehrer*innen und Angestellte im öffentlichen Dienst in Bayern einen Antrag auf Teilzeit stellen können. Sie können das Guthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto nutzen, um sich eine Freistellung auf bestimmte Zeit zu finanzieren.
Es gibt drei- bis siebenjährige Modelle, die eine Kombination aus Arbeits- und Freistellungsphase zulassen. Dabei handelt es sich um eine Reduzierung von zweidrittel bis neunzehntel der normalen Arbeitszeit und des normalen Gehalts.
Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, die in Teilzeit arbeiten, besteht die Möglichkeit auf ein Arbeitszeitkonto einzuzahlen. Allerdings erst, wenn sie bereits zehn bis zwölf Jahre im öffentlichen Dienst in Teilzeit beschäftigt sind.
Die Freistellungsphase muss in Bayern immer am Ende des Gesamtzeitraumes stattfinden.
Ansparphase: 3 Jahre
Freistellungsphase: 1 Jahr
Gehalt: 75 %
Ansparphase: 4 Jahre
Freistellungsphase: 1 Jahr
Gehalt: 80 %
Ansparphase: 6 Jahre
Freistellungsphase: 1 Jahr
Gehalt: 5/6
Ansparphase: 7 Jahre
Freistellungsphase: 1 Jahr
Gehalt: 6/7
Nein, es gibt kein Gesetz, welches Sabbatregelungen für die freie Wirtschaft festlegt. Allerdings orientieren sich immer mehr private Unternehmen und Firmen am Beispiel des öffentlichen Dienstes. Vor allem größere Organisationen neigen eher dazu ihren Mitarbeiter*innen ein Sabbatjahr zu ermöglichen. Dies liegt daran, dass Unternehmen mit mehr Mitarbeiter*innen und größerem Kapital den „Verlust“ der Arbeitskraft des Einzelnen eher verkraften und ausgleichen können als kleinere Unternehmen. Außerdem ist es eher wahrscheinlich ein Sabbatical ab drei Jahren Beschäftigungszeit genehmigt zu bekommen.
Diese Phase sollte rechtzeitig begonnen werden, da es einiges an Vorbereitung benötigt, das Sabbatjahr genehmigt zu bekommen und zu planen. Jede Behörde bzw. jeder Arbeitgeber kann eine andere Antragsfrist festlegen. So verlangt zum Beispiel die Regierung von Unterfranken, dass verbeamtete Lehrer*innen ein Sabbatjahr mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der Ansparphase beantragen. In der Regel muss ein formeller Antrag gestellt werden.
Dies ist die Zeit in der das Arbeitskonto aufgefüllt wird, um das angesammelte Guthaben später in der Freistellungsphase zu nutzen. Es gibt verschiedene Modelle und diese können individuell mit dem Arbeitgeber geregelt werden.
Oftmals wird die Freistellungsphase synonym mit dem Sabbaticals verwendet, obgleich strenggenommen alle Phasen das Sabbatical umfassen. Die Freistellungsphase ist die Auszeit vom Berufsalltag. Auch hier können verschiedenen Modelle und Zeiträume vereinbart werden. In Bayern muss die Freistellungsphase für Angestellte im öffentlichen Dienst immer am Ende des Gesamtzeitraums stattfinden. In anderen deutschen Bundesländern bestehen auch abweichende Regelungen. Wenn auch oft der Begriff Sabbatjahr verwendet wird, so muss es sich nicht um ein ganzes Kalenderjahr handeln. Es gibt auch Kurzzeitmodelle, die eine Auszeit ermöglichen.
Die sogenannte unsichtbare Teilzeit ist eine Reduzierung der Arbeitszeit und des Gehaltes für einen bestimmten Zeitraum, während de facto in Vollzeit weitergearbeitet wird. Durch diese Variante wird ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angespart, welches in der Freistellungsphase als normales Gehalt weiter gezahlt wird, der*die Arbeitnehmer*in aber nicht arbeitet.
Durch diese Regelung wird während aller Phasen des Sabbaticals das gleiche Gehalt ausgezahlt und es besteht weiterhin Anspruch auf Sonderleistungen und Sozialversicherung. Durch das Teilzeitarbeitsrecht, hast du als normale*r Arbeitnehmer*in einen Anspruch auf Teilzeit, solange du bereits sechs Monate angestellt bist und mindestens 15 Mitarbeiter in deinem Unternehmen arbeiten. Dieses Modell ist besonders beliebt bei Lehrer*innen, da sie oftmals nicht die Möglichkeit haben Überstunden aufzubauen oder Urlaub anzusparen.
Es besteht auch die Möglichkeit Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto durch andere Varianten anzusparen und sich so das Sabbatjahr zu finanzieren: Zum Beispiel durch Mehrarbeit, Überstunden, nicht genutzte Urlaubstage, Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Erfolgsprämien. Auch hier besteht der große Vorteil, dass während der Freistellungsphase alle Versicherungen und anderen Leistungen weiterhin bestehen bleiben.
Der unbezahlte Urlaub ist oftmals die letzte Möglichkeit, um eine längere Auszeit beim Arbeitgeber durchzuboxen. Dieses Modell ist generell unbeliebt, weil während des Sabbaticals weder eine finanzielle noch eine sozialversicherungstechnische Absicherung besteht.
Solange das Sabbatical im Rahmen eines Arbeitszeitmodelles durchgeführt wird (und nicht zum Beispiel als unbezahlter Urlaub), besteht weiterhin der gleiche Besoldungsanspruch bzw. die gleichen Rechte auf Sonderzuwendungen. Das heißt, dass Versicherungen weiterlaufen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld weiter bezahlt wird und auch ein Anspruch auf Erfolgsprämien besteht. Sind im Arbeitsvertrag feste Fristen für Beförderungen geregelt, so besteht auch weiterhin ein Anspruch auf das Aufsteigen in höhere Gehaltsstufen.
Es kommt darauf an, welches Sabbaticalmodell du wählst, ob du während der Freistellungsphase auch weiterhin versichert bist. Im Rahmen eines Arbeitszeitmodelles, zum Beispiel der unsichtbaren Teilzeit, laufen deine Bezüge ganz normal weiter. Das bedeutet, du bist weiterhin gesetzlich krankenversichert und erhältst Rentenpunkte.
Bei Freistellungen von bis zu einem Monat, auch wenn diese unbezahlt sind, bleibt der Beschäftigungsstatus gesetzlich weiterhin bestehen und der Sozialversicherungsschutz ist nicht gefährdet.
Bei Freistellungen von über einem Monat, musst du deine Krankenversicherung allerdings selbst zahlen. Wenn du dich weiterhin in Deutschland oder Europa befindest, bedeutet dies, dass du in deine gesetzliche Krankenkasse zahlst. Wenn du allerdings im Ausland verweilst, dann musst du deine gesetzliche Krankenversicherung pausieren (Nachweis zum Beispiel durch dein Visum oder Flugticket) und eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Wir raten außerdem, dass du entweder freiwillig weiterhin in die Rentenkasse einzahlst oder eine private Rentenversicherung abschließt.
Da kein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszeit besteht, kann der Arbeitgeber aus dienstbetrieblichen Gründen das Sabbatjahr ablehnen (dies gilt auch für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst). Es besteht zwar ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Teilzeitarbeit, doch auch dieser kann aus Betriebsgründen abgelehnt werden; muss allerdings gut begründet werden. Es ist außerdem im Gesetz geregelt, dass ein Arbeitgeber aufgrund von zwingend dienstlichen Belangen nachträglich die Dauer der Auszeit beschränken oder den Umfang der Arbeitsleistung wieder erhöhen darf.
Wenn die Auszeit nicht in Anspruch genommen werden kann, zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsstellenwechsels, so muss das Guthaben auf dem Arbeitskonto ausgezahlt werden. Das Guthaben ist außerdem vererbbar.
Es ist sehr wichtig, dass die genauen Konditionen des Sabbatjahres in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. In diesem Rahmen wird festgelegt, was bei Rückkehr in den Job passiert. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Rückkehr in die gleiche Position. Sollte dies, zum Beispiel aus personellem Überhang, nicht möglich sein, so muss der*die rückkehrende Arbeitnehmer*in genauso behandelt werden wie alle anderen Mitarbeiter*innen. Es darf weder ein Nachteil noch ein Vorteil durch die Auszeit entstehen.
Die Rückkehr in die Vollzeitanstellung ist ein großer Schritt, gerade wenn die Auszeit über einen längeren Zeitraum stattfand und eventuell sogar im Ausland. Du bist raus dem beruflichen Alltag, arbeitest eventuell gar nicht, in einem gänzlich anderen Rahmen oder sogar einer anderen Berufsbranche. Auch wenn es sich um ein anderes westliches Land handelt in dem du dein Sabbatjahr verbringst, so bestehen doch häufig kleine aber feine Unterschiede im Wirtschaftssystem und der Arbeitsweise der Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen.
An den „alten Alltag“ musst du dich erst einmal wieder gewöhnen, dich in deiner vorherigen Routine einfinden und mit Neuerungen vertraut machen. Auch wenn du dein Sabbatical als eine Auszeit vom beruflichen Umfeld nutzt, so ist es dennoch sinnvoll den Kontakt zu Kolleg*innen, der Firma oder Dienststelle zu wahren, um auf dem Laufenden gehalten zu werden. Sei es was Gesetzesänderungen angeht, Personalien oder grundsätzliche Entscheidungen, die deine Rückkehr betreffen.
Um einen nahtlosen Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu ermöglichen, kannst du eventuell überlegen, ob du zuerst mit einer reduzierten Stundenanzahl zurückkehrst, um dich wieder an dein Arbeitsumfeld zu gewöhnen.
Genauso wichtig ist die „Aufklärungsarbeit“ mit den Kolleg*innen vor und nach dem Sabbatical, um Missgunst und Missverständnisse zu vermeiden. Durch fehlende Kommunikation entstehen schnell Gerüchte und Fehlinterpretationen der Situation. Dies kann vermieden werden indem die Beweggründe für die Auszeit offengelegt werden und der Raum für Rückfragen gegeben wird. Wer weiß, vielleicht eröffnen diese Gespräche sogar weiteren Kolleg*innen die Möglichkeit einer eigenen Auszeit und wirken sich positiv auf das allgemeine Betriebsklima und die Produktivität aus.
Vereinbare zum Beispiel, dass sich die Kolleg*innen, deine Vertretung oder Chef*in in Notfällen oder bei dringenden Nachfragen, die dein direktes Arbeitsgebiet betreffen, bei dir melden dürfen. Der Rahmen dieses Kontaktes sollte allerdings genauso im Vertrag geregelt werden, damit dieser nicht unangemessen ausgenutzt wird und deine Auszeit ganz in den Hintergrund rückt.